(1) Beschäftigte und Kundschaft mit Symptomen einer akuten respiratorischen Atemwegserkrankung oder Fieber dürfen die Fußpflegeeinrichtung nicht betreten.
(2) Begleitpersonen dürfen die Fußpflegeeinrichtung nicht betreten, sofern nicht eine Kundin oder ein Kunde auf diese Begleitperson angewiesen ist.
(3) Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthaltes in der Fußpflegeeinrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB; sogenannte Alltagsmaske) zu tragen.
(4) Bewirtung und Getränkeservice haben zu unterbleiben.